Kündigung

Prüfen Sie, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Ist die Kündigung nicht rechtens, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber per Einschreiben mit, dass Sie weiterarbeiten wollen.
Wurde nichts anderes vereinbart und besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des schweizerischen Obligationenrechtes:

Probezeit

  • Als Probezeit gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses (OR 335b Abs. 1).
  • Durch schriftliche Form, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können andere Vereinbarungen getroffen werden.
  • Die Probezeit beträgt jedoch höchstens drei Monate (OR 335b Abs. 2). Achtung: Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind Abweichungen von dieser Regel möglich (z.B. bei einer Anstellung bei der Bundesverwaltung oder einer kantonalen Verwaltung).
  • Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

Befristete Stelle

  • Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung (OR 334 Abs. 1).
  • Arbeiten Sie nach Ablauf der vereinbarten Dauer weiter, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet (OR 334 Abs. 2).

Unbefristete Stelle

  • Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten gekündigt werden
    (OR 335 Abs. 1).
  • Eine Kündigung erfolgt in der Regel auf das Ende eines Monats.
  • Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten die gleichen Kündigungsfristen (OR 335a Abs. 1).
  • Die Kündigung muss schriftlich begründet werden, wenn dies verlangt wird (OR 335 Abs. 2).
  • Die Kündigungsfristen betragen (OR 335c Abs. 1):
    • Im ersten Dienstjahr 1 Monat
    • Im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr 2 Monate
    • Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate
    Diese Fristen dürfen durch schriftliche Form, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden. Unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden (OR 335c Abs. 2).

Kündigungsschutz-Bestimmungen (Sperrfristen)

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (OR 336 c Abs. 1):

  • Während Sie schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst, Rotkreuzdienst oder schweizerischen Zivildienst leisten. Dauert der Dienst länger als 11 Tage, gilt der Kündigungsschutz auch vier Wochen vor und nach der Dienstleistung.
  • Wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind.
  • Wenn Sie schwanger sind und während 16 Wochen nach der Niederkunft.
  • Wenn Sie mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von den Bundesbehörden angeordneten Dienstleistung für Hilfsaktionen im Ausland teilnehmen.

Die Kündigung, die während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist ungültig (nichtig). Das heisst, dass das Arbeitsverhältnis weitergeht und die Kündigung nach der Sperrfrist wiederholt werden muss.
Ist dagegen die Kündigung vor Beginn dieser Sperrfristen erfolgt, die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird sie unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (OR 336 c Abs. 2).
Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monates oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin (OR 336 c Abs. 3).

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