Prüfen Sie, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Ist die Kündigung nicht rechtens, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber per Einschreiben mit, dass Sie weiterarbeiten wollen. Wurde nichts anderes vereinbart und besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des schweizerischen Obligationenrechtes:
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (OR 336 c Abs. 1):
Die Kündigung, die während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist ungültig (nichtig). Das heisst, dass das Arbeitsverhältnis weitergeht und die Kündigung nach der Sperrfrist wiederholt werden muss. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn dieser Sperrfristen erfolgt, die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird sie unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (OR 336 c Abs. 2). Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monates oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin (OR 336 c Abs. 3).